Im Rahmen des Einschlusses der unbenannten Gefahren leistet die Versicherung Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein plötzliches und unvorhergesehenes Ereignis zerstört oder beschädigt werden.

Unvorhergesehen bedeutet, dass die Schäden weder vom Versicherungsnehmer noch von seinen Vertretern rechtzeitig erkannt oder mit der gebotenen Sorgfalt hätten vorhergesehen werden können.

Besondere Beispiele für versicherte Schäden: Mut- oder böswillige Beschädigung durch Dritte

Selbstbehalt: Pro Versicherungsfall wird ein Selbstbehalt von 500 Euro abgezogen.